Krankenversicherung in Schweden – kein Rundum-Sorglos-Paket

Ein Verordnungswirrwarr, das eigentlich gar keins ist

Menschen stehen im Zusammenhang mit einer geplanten Auswanderung vor vielfältigen Aufgaben und Fragestellungen. Plant man einen dauerhaften Umzug von Deutschland nach Schweden, so gestaltet sich dies aufgrund der EU-Zugehörigkeit beider Staaten in vielen Bereichen recht einfach. Die Mitgliedstaaten haben in den zurückliegenden Jahren durch entsprechende Vereinbarungen versucht sich anzugleichen, um die teilweise doch äußerst unterschiedlichen Systeme aufeinander abzustimmen. So gibt es beispielsweise bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Schweden und Deutschland, die Freizügigkeit ist innerhalb der EU geregelt und es existieren noch unzählige andere Verordnungen, die die Beziehungen aller Mitgliedstaaten zueinander in möglichst allen Bereichen reglementieren aber auch vereinfachen sollen.

So müssen sich viele deutsche Auswanderer unter anderem mit steuerrechtlichen Aspekten beschäftigen oder auch mit der Vorgehensweise, wie man beispielsweise seinen in Deutschland zugelassenen PKW für den schwedischen Straßenverkehr zulassen kann. Viele Deutsche in Schweden beschäftigt aber vor allem die Frage, wie man möglichst schnell an die schwedische personnummer kommt, eine 10-stellige Nummer, die in Schweden viele Dinge des täglichen Lebens erheblich erleichtert. Die personnummer begleitet einen gebürtigen Schweden sein ganz Leben lang. Von Geburt an ist jeder Schwede mit dieser Nummer vollumfänglich in das schwedische Sozialsystem integriert, zum Beispiel auch vom ersten Lebenstag an krankenversichert.

Foersaekringskassan

(Foto: Kristin Lidell / imagebank.sweden.se).

Die Krankenversicherung ist ein absolutes Muss

Die Krankenversicherung ist aufgrund ihrer immensen individuellen Bedeutung dann wohl auch eine der wichtigsten Dinge für die Menschen, die in Schweden einen neuen Lebensabschnitt beginnen möchten. Die Gegebenheiten in Bezug auf die Krankenversicherung sind oftmals sehr verschieden. Wie bin ich beispielsweise als Student krankenversichert, wie als zunächst Arbeitssuchender, als Rentner/Pensionär und auch als jemand, der über viele Jahre von seinem Ersparten oder beispielsweise einer Erbschaft in Schweden ein gutes Leben führen möchte? Es gibt aber auch die Menschen, die nach Schweden umziehen und bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem schwedischen Unternehmen in der Tasche haben, vielleicht verfügt man aber auch über gute Voraussetzungen sich in Schweden selbständig zu machen. Wie ist es in einem solchen Fall mit denen? Oder mit Empfängern einer Hinterbliebenenrente, die sich noch nicht im Altersruhestand befinden?

Immer wieder liest man, dass man mit dem Erhalt der schwedischen personnummer auch automatisch in Schweden krankenversichert ist. Viele alteingesessene Deutsche raten dann in diversen Internet-Foren sogar dazu eine noch vorhandene deutsche Krankenversicherung mit Erhalt der personnummer sofort zu kündigen, weil man von diesem Tag an angeblich doppelt versichert wäre! Eine solche generelle Aussage ist aber nur in den wenigsten Fällen richtig und demzufolge auch besonders gefährlich, denn die personnummer sagt tatsächlich nichts darüber aus, ob man in Schweden krankenversichert ist. Mit der personnummer wird lediglich bestätigt, dass man in Schweden amtlich gemeldet ist. Mehr aber auch nicht!

Keine Leistung ohne Beiträge

Das schwedische Sozialsystem wird allein über die sich aus einer Einkommenssteuerpflicht ergebenen Abgaben von Arbeitnehmern und Selbständigen finanziert. Zum Sozialsystem gehört auch die einzige schwedische Krankenversicherung, die staatliche försäkringskassa. Somit sind in Schweden auch nur die Einwanderer vollumfänglich über den schwedischen Staat krankenversichert, die durch ihre selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit, mit der sich daraus ergebenen Einkommenssteuer in das dortige Sozialsystem eingezahlt haben.

Ein Art Sonderstellung nehmen die deutschen Rentner ein, die ihren Lebensabend in Schweden verbringen möchten und ihren Hauptwohnsitz dort anmelden. Altersrentner bekommen dann auch ohne Probleme eine personnummer, wenn sie nachweisen können, dass sie sich mit ihrer deutschen Rente in Schweden hinreichend versorgen können UND über eine umfassende deutsche Krankenversicherung verfügen. Letzteres ist über die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner gewährleistet, deren Beitrag monatlich von der deutschen Rentenzahlung einbehalten wird. Als Versicherungsnachweis lässt das schwedische Finanzamt (skatteverk), bei dem der zukünftige ständige Wohnsitz für einwandernde EU-Bürger angemeldet werden muss, das EU-einheitliche Formular S1 gelten.

Ein S1-Formular bekommen ebenfalls die deutschen Einwanderer von der Gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt, in der sie zuletzt versichert waren. Dies betrifft Personen, die nach Schweden umziehen und dort künftig von ihrem Ersparten leben möchten oder weil sie beispielsweise über regelmäßige Einkünfte, wie eine Hinterbliebenenrente, Leistungen aus einer Unfallkasse oder auch anderen höheren Einkünften aus Deutschland verfügen, die ihnen regelmäßig zur Verfügung stehen, wie beispielsweise in Deutschland erzielte Mieteinnahmen. Diese Personengruppen müssen sich jedoch vor ihren Umzug nach Schweden freiwillig in der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung versichern, um das besagte S1-Formular für die schwedische Wohnsitzanmeldung zu erhalten. Ihren monatlichen Krankenversicherungsbeitrag zahlen diese Personen dann eigenständig an die deutsche Krankenversicherungsgesellschaft.

Eine EU-einheitliche Regelung

Wichtig ist jedoch, was sich eigentlich hinter diesem S1-Formular verbirgt. Die formularausstellende Krankenversicherungsgesellschaft bestätigt dem ausländischen Sozialversicherungsträger mit diesem Dokument nämlich, dass für den Versicherten in Deutschland eine gültige Krankenkasse existiert, die auch noch wenigstens ein Jahr lang nach dem Ausstellungsdatum gültig sein muss. Mit dem Formular stellt die jeweilige Krankenversicherungsgesellschaft aber auch sicher, dass sie sich an die EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 gebunden sieht, die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten untereinander zum Inhalt haben.

Unter anderem sind in diesen beiden Verordnungen die Verfahrensweisen und Kostenerstattungen im Krankheitsfall aber auch bei Inanspruchnahme der Gesundheitsvorsorge geregelt, für die Bürger eines EU-Mitgliedstaates, die sich dauernd oder auch nur vorrübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten. Im Fall der Vereinbarung zwischen Schweden und Deutschland bedeutet dies, dass die deutsche Krankenkasse, für die im S1-Formular näher benannte Person, an den schwedischen Sozialversicherungsträger jährlich einen Pauschalbetrag zahlt, mit dem die Kosten des schwedischen Gesundheitssystems abgedeckt werden. Dieser Pauschalbetrag richtet sich nach dem Alter des Versicherten und wird regelmäßig angepasst.

Dieses Prozedere wird für den weiterhin in Deutschland Krankenversicherten nicht wahrnehmbar unter den Sozialversicherungsträgern organisiert. Der deutsche Auswanderer hat nur dafür zu sorgen, dass er aus seinen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln monatlich seinen Beitrag an die deutsche Gesetzlichen Krankenversicherung überweist. Dann kann dieser Versicherte, im gleichen Maße wie jeder andere in Schweden wohnende Bürger auch, das schwedische Gesundheitssystem nutzen. Wie jeder Schwede auch muss er beispielswese seine Medikamente selbst zahlen, bis er eventuell die dafür vorgesehene Höchstgrenze pro Jahr erreicht hat, und leistet bei seinen Arzt- und Krankenhausbesuchen seine Patientenabgabe. Zu Vorsorgeuntersuchungen wird der nach Schweden eingewanderte Deutsche durch die försäkringskassa eingeladen und selbstverständlich muss er dafür auch nichts aus eigener Tasche bezahlen. Der Eingewanderte gibt zukünftig bei Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten nur seine personnummer an und muss nichts weiter beachten, denn abgerechnet wird ja untereinander.

Das Gleiche gilt beispielsweise auch, wenn ein zuvor in Deutschland wohnhafter Schwede, der dort auch lange Zeit gearbeitet hat, seinen Wohnort wieder nach Schweden zurückverlegt. War er aufgrund seiner vorherigen Beschäftigung in Deutschland gesetzlich krankenversichert, muss er sich auch weiterhin in Deutschland krankenversichern, und dass obwohl er immer noch seine seit seiner Geburt gültige schwedische personnummer besitzt. Auch von ihm verlangt das schwedische Finanzamt das hier mehrfach erwähnte S1-Formular von seiner deutschen Krankenkasse.

Privaten Krankenversicherungsgesellschaften dürfen das S1-Formular nicht ausstellen, aber ähnlich lautende Dokumente, die vom schwedischen Finanzamt in gleicher Weise anerkannt werden. Dies betrifft dann frühere Selbständige oder Beamte.

Kündigt man seine deutsche Krankenversicherung, obwohl man nie in das schwedische Sozialsystem eingezahlt hat, dann ist man theoretisch ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz. Ohne Probleme kann das Versicherungsverhältnis gekündigt werden, wenn der in Schweden Wohnende dort eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgeht, egal ob als Arbeitnehmer oder aufgrund einer selbständigen Tätigkeit.

 

Wie funktioniert das Gesundheitssystem in Schweden?

Zuallererst setzt man in Schweden auf die Eigenverantwortung der Patienten. Für eine erste telefonische Beratung im Krankheitsfall steht jedem, der über eine personnummer verfügt die landesweit einheitliche Servicenummer 1177 zur Verfügung. Nach der telefonischen Erstberatung treten die rezeptfreien Medikamente bei einfacheren Beschwerden oftmals in den Vordergrund des Behandlungsverlaufs. Sofern nach einigen Tagen keine Besserung eingetreten ist, wird jedoch eine ärztliche Untersuchung empfohlen. Für Arzt- und Krankenhausbesuche müssen Patienten einen Eigenanteil tragen. Die Höhe kann dabei zwischen 100 und 400 SEK betragen und ist abhängig davon, ob man als Patient von einer Krankenschwester oder von einem Hausarzt in der vårdcentral behandelt wird oder von einem Facharzt im Krankenhaus (sjukhus). Auch für Besuche, beispielsweise beim Chiropraktiker, Physiotherapeuten oder Diätassistenten, werden diese Patientenabgaben erhoben und betragen im Raum Stockholm in diesen Fällen 200 SEK je Besuch, können je nach Region aber auch etwas abweichen. Ab einem bestimmten Maximalbetrag pro Jahr sind Patienten von der Zuzahlung für Behandlungen und Medikamente befreit.

Für die üblichen Impfungen werden keine zusätzlichen Kosten berechnet, genauso wenig wie für Vorsorgeleistungen, beispielsweise der Mammografie bei Frauen über 40, auch eine Patientenabgabe fällt dann nicht an.

Lange Wartezeiten 

Fast schon sprichwörtlich ist in manchen Gegenden Schwedens die lange Wartezeit auf einen Facharzttermin oder auf eine Krankenhausbehandlung. In den dünnbesiedelten nördlich gelegenen Regionen Schwedens ist auch die medizinische Versorgung oft nicht mit dem Standard zu vergleichen, mit dem man im Süden des Landes rechnen kann. Aber egal wie mitunter auch über das schwedische Gesundheitssystem im Vergleich mit dem deutschen diskutiert wird. Man sollte dabei nicht vergessen, dass die Lebenserwartung der Schweden höher ist als die der deutschen Bevölkerung (Schweden: Männer = 81,3, Frauen = 84,7; Deutschland: Männer = 78,6, Frauen = 83,4, Stand: 2019). Nun könnte man natürlich anfügen, dass in Schweden allgemein ein stressfreieres Leben möglich ist und dieser Unterschied nicht unbedingt auf das Gesundheitssystem beider Länder zurückzuführen ist, dennoch wird einem auch in Schweden im Krankheitsfall geholfen.

Von langen Wartezeiten kann man hingegen nicht sprechen, wenn es beispielsweise darum geht ein Rezept zu erneuern. Man muss sich dafür nur über seine personnummer auf der Homepage 1177.se einloggen und kann darüber sein Rezept bei seiner vårdcentral anfordern. Dies erfolgt elektronisch und so muss man letztendlich später bei einer schwedischen Apotheke nur noch seine personnummer angeben und bekommt die verschriebenen Tabletten, egal wo auch immer man sich im Land befindet. Auf der Homepage 1177.se beispielsweise kann auch jeder seine Befunde einsehen, seine Impfungen, gebuchte Termine werden dort hinterlegt und man ist stets informiert über die Summe, die innerhalb eines Jahres noch gezahlt werden müsste, bis der Maximalbetrag erreicht ist. Die Digitalisierung macht tatsächlich vieles einfacher.

Die Zahnbehandlung im schwedischen Gesundheitssystem

Auch für die Zahnbehandlung muss man in Schweden einen gewissen finanziellen Eigenanteil selbst tragen. So können Leistungen für einige Altersgruppen günstiger ausfallen. Menschen bis zu einem Alter von 24 Jahren zahlen für die Zahnpflege beispielsweise nichts dazu. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich aber auch nach der zu zahlenden Gesamtsumme. So kann sich bei einer zu zahlenden Gesamtsumme von 20.000 SEK die Zusammensetzung des Eigenanteils beispielsweise wie folgt berechnen:

Bis zu einer Summe von 3.000 SEK muss der Patient die Rechnung allein zahlen. Für die nächsten 12.000 SEK, also 3.001 SEK bis zu 15.000 SEK, müsste er die Hälfte übernehmen. Das macht dann 6.000 SEK. Für die Kosten, die die 15.000 SEK letztendlich übersteigen, zahlt der Zahnarztpatienten dann einen Eigenanteil von 15%. Bei der so entstandenen Differenz von 5.000 SEK (von 15.001 SEK bis 20.000 SEK) macht dies nur noch 750 SEK aus. Somit zahlt man für diese zahnärztliche Leistung in Schweden insgesamt einen Eigenanteil von 9.750 SEK (3.000 + 6.000 + 750). Jedoch muss man auch stets darauf achten, dass für zahnmedizinische Leistungen Referenzpreise gelten, die bei der försäkringskassa geltend gemacht werden können. Manche Zahnärzte weichen mitunter bei ihrer Preisgestaltung von denen ab und möchten einige Leistungen besser bezahlt bekommen. Die Differenz zwischen den festgelegten Referenzpreisen der försäkringskassa und der tatsächlichen Abrechnung des jeweiligen Zahnarztes hat der Patient dann zu 100% selbst zu zahlen.

Bei all dieses Leitungen macht das schwedische Gesundheitssystem keinen Unterschied bei der Behandlung von Patienten, die über eine schwedische personnummer verfügen. Die Abrechnung der Ärzte, Krankenhausaufenthalte, Therapeuten usw. erfolgt über die försäkringskassa, auch für die deutschen Einwanderer mit personnummer aber ohne schwedische Einkünfte. Bei Letzteren schöpft die försäkringskassa aber aus der Pauschalsumme, die die deutsche Krankenkasse alljährlich an die försäkringskassa für den Patienten überweist.

 

Autorin: Ramona Heuckendorf – joergasmus@hotmail.com

36 Kommentare

  1. Bettina Ostertag

    Danke,das war sehr informativ.

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  2. Michaela Ehmann

    Danke für den informativen Text. Eine kleine Nachfrage hätte ich noch. Sie schreiben, dass man mit Personennummer, aber ohne Einzahlung in das schwedische Gesundheitssystem nicht versichert ist. Im letzten Absatz lese ich jedoch, dass das schwedische Gesundheitssystem keinen Unterschied bei der Behandlung von Patienten mit Personennummer macht. Gilt ihre Aussage, die deutsche Versicherung nicht zu kündigen, dann nur für Rentner oder müsste man als Neu-Eingewanderter ohne Einkünfte und Angestelltenverhältnis eine private Krankenversicherung behalten? Das würde mich wundern, da ich bereits Einladungen zu Vorsorgeuntersuchungen bekommen habe.

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    • Ramona Heuckendorf

      Auf Ihren Kommentar möchte ich gern etwas ausführlicher antworten.

      Zunächst einmal zum schwedischen Gesundheitssystem. Die schwedische Krankenversicherung wird zum größten Teil über Einkommenssteuerzahlungen finanziert, außerdem spielen Ressourcen aus Gebühren eine Rolle und der Verkauf von Leistungen von einem Län an das andere. Nicht über die einzelnen Län abgedeckte Gesundheitsausgaben werden vom schwedischen Staat übernommen. Hinzu kommt dann noch, dass Patienten über verschiedene Gebühren, Zuzahlungen und selbst zu tragende Ausgabenanteile an der Finanzierung der medizinischen Versorgung beteiligt. werden. Somit trägt jeder in Schweden wohnende UND dort auch arbeitende Mensch ganz wesentlich zur Finanzierung dieses Systems bei.

      Wie jeder andere EU-Mitgliedsstaat musste auch Schweden sich Gedanken darüber machen, wie die Inanspruchnahme sozialer Leistungen in anderen Fällen geregelt werden kann, z.B. im Zusammenhang mit dem Recht auf Freizügigkeit von EU-Bürgern. Hierzu haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2004 auf die Verabschiedung der Verordnung (EG) 883/2004 geeinigt. Ziel dieser Verordnung ist die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und dadurch die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Recht auf Freizügigkeit. Auf Grundlage dieser Verordnung können gesetzliche krankenversicherte Deutsche in ihrem Wohnsitzland Schweden zum Arzt gehen, selbst wenn oder gerade weil sie in Deutschland krankenversichert sind. Sie haben somit Anspruch auf Gesundheitsleistungen, wie sie auf Grundlage der schwedischen Gesetze für alle in Schweden wohnenden Personen getragen werden (als wären sie dort versichert). Aber!!! Anfallende Kosten im Wohnsitzland werden dann durch die Krankenversicherung in Deutschland übernommen.

      Die Verordnung (EG) 883/2004 bezieht sich somit auch auf alle Deutschen, die in Schweden wohnen möchten, die ABER durch eine fehlende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Schweden selbst keinen eigenen Beitrag für das schwedische Sozialsystem leisten bzw. leisteten. Dies betrifft in erster Linie die Rentner, aber auch Menschen, die aufgrund einer gewissen finanziellen Grundlage in Schweden wohnhaft sein dürfen, dadurch letztendlich folkbokförd sind und ihre personnummer erhalten haben, also die Neu-Eingewanderte ohne Einkünfte und Angestelltenverhältnis.

      Sofern Neu-Eingewanderte (Frauen) ihre personnummer erhalten haben, werden ihnen kurz darauf zwei Einladungen zu Vorsorgeuntersuchungen (Gebärmutterhals-Biopsie sowie die Mammografie) zugeschickt, sofern dies entsprechend der Altersvoraussetzungen nach schwedischem Gesetz vorgesehen ist.

      Die Inanspruchnahme all dieser Dinge wird über die Verordnung (EG) 883/2004 geregelt und ist ein Zeichen dafür, dass die Gleichbehandlung, die in dieser Verordnung verankert ist, in Schweden auch tatsächlich gelebt wird. Im Artikel 4 (Gleichbehandlung) der Verordnung (EG) 883/2004 steht:

      „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.“

      Die Abrechnung der Leistungen zwischen den Sozialversicherungsträgern ist in der besagten Verordnung ebenfalls festgehalten. Dort steht im Artikel 35 (Erstattung zwischen den Trägern):

      „(1) Die von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.

      (2) Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung
      festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Mitgliedstaaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist.“

      Die Erstattungen zwischen den Leistungen deutscher und schwedischer Träger erfolgt in diesem Fall nach Artikel 35 Abs. 2. Der Deutsche Träger (Krankenkassen) zahlt für die bei ihnen dann freiwillig gesetzlich versicherten Mitglieder an den schwedischen Sozialversicherungsträger einen Pauschalbetrag, der nach dem Alter des jeweiligen Mitglieds berechnet wird. Diese Modalitäten dazu werden in der Verordnung (EG) 987/2009 näher aufgeführt und sehen im Fall der Beziehung zwischen Schweden und den anderen EU-Mitgliedstaaten (also auch Deutschland) vor, dass Schweden einen Pauschalbetrag verlangt.

      Dies war jetzt sicherlich etwas an viel an Reglementierungen. Wie Ihnen aber selbst bei Antragsstellung Ihres „Flytta till Sverige“ noch in Erinnerung sein wird, mussten Sie beim skatteverk ein S1-Formular vorlegen, dass zu diesem Zeitpunkt mindestens noch ein Jahr Gültigkeit besitzen musste. Dieses S1-Formular bezieht sich ausnahmslos auf die beiden zuvor genannten Verordnungen und bescheinigt dem Sozialversicherungsträger im neuen Wohnstaat (Schweden) folgendes:

      „Mit diesem Dokument wird Ihr Anspruch und der Anspruch Ihrer Familienangehörigen auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft (d. h. Gesundheitsversorgung, ärztliche Behandlung usw.) in Ihrem Wohnstaat bescheinigt. Familienangehörige sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie die in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Bescheinigung muss dem Krankenversicherungsträger des Wohnorts so bald wie möglich übermittelt werden.“

      Dies heißt nichts anderes als dass die deutsche Krankenversicherung für die genannten Sachleistungen auch an den schwedischen Staat zahlen wird und darum sind die beiden oben genannten EG-Verordnungen auch direkt in dem S1-Formular aufgeführt. Hier der Link zu dem Muster

      https://www.krankenkassen.de/static/common/files/view/5183/Dokument_S1_Eintragung%20zwecks%20Inanspruchnahme%20des%20Krankenversicherungsschutzes.pdf

      Wäre der schwedische Staat grundsätzlich dazu bereit jeden EU-Bürger auch ohne jegliche Voraussetzung in das dortige Gesundheitssystem zu integrieren, ungeachtet also ob Neu-Eingewanderte eine deutsche Krankenversicherung besitzen oder nicht, dann frage ich mich, warum man seitens des skatteverk bei der Antragstellung des „Flytta till Sverige“ so viel Wert auf das S1-Formular legt, nämlich auf eine abgesicherte Kostenübernahme der deutschen Krankenkasse von erbrachten Sachleistungen aus dem schwedischen Gesundheitssystem? Zumal man ja nach Ansicht einiger deutscher Einwanderer mit Erhalt der personnummer in das schwedische Sozialsystem integriert sein soll!

      Eine länger gültige Krankenversicherung scheint also für die Menschen, die nach Schweden einwandern und danach keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen, ein wichtiges Kriterium zu sein, um überhaupt die personnummer zu erhalten. Warum soll diese Voraussetzung denn plötzlich wegfallen, wenn man diese personnummer zugeteilt bekommen hat?

      Wir können uns aber auch gern einmal telefonisch zu dieser Thematik verständigen. Schreiben Sie mir eine E-Mail und ich teile Ihnen meine Telefonnummer mit.

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      • Michaela Ehmann

        Hallo, danke für die ausführliche Antwort. Leider treffen ihre Ausführungen nicht ganz auf mich zu, da ich aus der deutschen Pflichtversicherung rausgefallen bin, als ich mich in Deutschland abgemeldet habe. Zumindest wurde mir von meiner Krankenversicherung dies mitgeteilt. Ich musste mich relativ teuer bei einer privaten Krankenkasse versichern, die im Krankheitsfall eintritt, wenn man dauerhaft ins Ausland zieht. Es darf keine Reiseversicherung sein, sondern muss eine internationale Krankenversicherung sein. Die Auflage des Skatteverket, um eine Personnummer zu erhalten, ist, dass diese Krankenversicherung ein Jahr gültig sein muss. Kurz nach Erhalt der Personnennummer habe ich auch die Mittelung der schwedischen Sozialversicherung erhalten, dass ich das Formular 5868 einreichen soll und 2 Monate später habe ich die Bestätigung erhalten, dass ich nun in die Försäkrinkskassan aufgenommen wurde. Ich gehe also nun davon aus, dass ich gewissermaßen doch aktuell eine Doppelversicherung habe. Zu ihrer Frage, warum diese Voraussetzung wegfallen soll, wenn man eine Personnummerzugeteilt bekommen hat, nehme ich Folgendes an: der schwedische Staat will sicherstellen, dass keine Lücken entstehen. Da die Försäkrinkskassan 3-4 Monate Bearbeitungszeit hat bis zur Ausstellung der Versichertenkarte und Aufnahme in die Krankenversicherung und auch der Vorgang zum Erhalt der Personnennummer aktuell länger dauern kann, macht dies auch Sinn. Allerdings hat mich ihr Artikel durchaus verunsichert und ich werde bei der Försäkringskassan nachfragen, ob ich nun versichert bin oder nicht. Gerne können wir uns per Mail hierzu austauschen. Die Mailadresse füge ich dem Post an. Viele Grüße, Micha

        Antworten
        • Ramona Heuckendorf

          Hallo Micha,

          leider ist Ihre E-Mail-Adresse für mich nicht sichtbar. Darum antworte ich noch einmal direkt auf Ihren letzten Text.

          Für mich ist leider nicht nachvollziehbar, warum Sie seit Ihrer Abmeldung aus Deutschland keiner deutschen gesetzlichen Krankenversicherung mehr angehören können. Das Recht auch ohne festes Einkommen „freiwillig“ Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben, steht nach meinem Kenntnisstand jedem zu, der zuvor bereits sozialversicherungspflichtig Mitglied dort war, z.B. durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Bei mir gab es in dieser Hinsicht jedenfalls keine Probleme, ich bin nach wie vor in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Techniker) versichert; seit dem ich in Schweden wohne aber „freiwillig“. Dies ist natürlich deutlich günstiger als ein Versicherungsverhältnis in einer Privaten Krankenversicherung. Möglicherweise sind sie von Ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung falsch beraten worden. Vor meinem Umzug nach Schweden habe ich als potenzieller „Neukunde“ beispielsweise auch bei der hkk Krankenkasse nachgefragt, ob ich mich dort freiwillig gesetzlich krankenversichern könne. Auch dies wäre ohne Probleme möglich gewesen.

          Die Forderung vom skatteverk, dass man bei der Anmeldung seines dauerhaften Wohnsitzes in Schweden und dort fehlendem Erwerbseinkommen über eine Krankenversicherung in Deutschland verfügen muss, die mindestens noch 1 Jahr Gültigkeit besitzt, ist richtig. Genauso muss man zwingend eine finanzielle Grundlage nachweisen, um sich mindestens 1 Jahr lang in Schweden über Wasser halten zu können. Während der laufenden Antragsstellung besitzt man dann immer noch den Status „vorübergehend“ in Schweden zu leben, wie z.B. jeder Tourist auch. In dieser Zeit ist man dann selbstverständlich auch über seine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) relativ gut abgesichert und erhält alle medizinisch notwendigen Leistungen, die nicht bis zur eventuellen Rückkehr nach Deutschland warten können. Sie als Privatpatient müssten in derartigen Fällen während der laufenden Antragsstellung stets in Vorkasse gehen und könnten sich entstandene Kosten bei Ihrer PKV erstatten lassen. Privatversicherte profitieren in ganz Europa von einem Versicherungsschutz in vollem Umfang der tariflichen Leistungen. Das gilt oft auch bei einem längeren oder dauerhaften Aufenthalt. Von einer Lücke kann in diesem Fall, insbesondere bei Privatversicherten wie Sie, absolut keine Rede sein.

          Mit dem Erhalt der personnummer wird dann alles nur etwas unkomplizierter. Erst ab diesem Zeitpunkt kann man in Schweden die Gesundheitsleistungen genauso in Anspruch nehmen, wie jeder andere in Schweden wohnhafte Mensch auch. Darüber erhält man dann auch die folgende Mitteilung von der försäkringskassa

          „Du som är folkbokförd i Sverige har rätt till sjukvård på samma villkor som andra som bor i Sverige. Det betyder att du betalar vanlig svensk patientavgift för sjukvård inom det allmänna sjukvårdssystemet.”

          und damit auch nur eine Bestätigung dessen, was in den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 festgelegt ist, also der umfangreichen Lektüre „zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“.

          Auch ich habe dieses Schreiben der försäkringskassa erhalten, genau auch wie mein Lebensgefährte, der in der PKV versichert ist. Mein Lebensgefährte hat daraufhin bei der försäkringskassa anstandslos eine Europäische Krankenversicherungskarte beantragt und erhalten. Nur ist dies auch lange noch kein Anhaltspunkt dafür, dass man in der försäkringskassa tatsächlich auch vollumfänglich krankenversichert ist.

          Um herauszufinden, ob man über die schwedische försäkringskassa vollumfänglich krankenversichert ist, muss man dort nur einmal den Antrag auf Ausstellung eines S1-Formulars stellen, mit der Begründung, dass man beabsichtigt seinen permanenten Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat einzunehmen. Eine Bekannte hat dies gemacht und die Antwort erhalten, dass sie von der försäkringskassa kein S1-Formular erhalten kann, weil sie nach wie vor Mitglied einer deutschen Krankenversicherung ist und das S1-Formular nur von dort erhalten könnte. Meine Bekannte ist mit einem gewissen finanziellen Polster nach Schweden gegangen und ist nach wie vor freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (ebenfalls Techniker) versichert.

          Interessante Hinweise darauf, dass die Zuteilung der personnummer nicht zum Wegfall der deutschen Krankenversicherung führt, lassen sich ebenfalls in den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 finden.
          Zum einen steht in der Verordnung (EG) 987/2009 auf der Seite 22 unter Artikel 63 (Abschnitt 2) „Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen – Bestimmung der betroffenen Mitgliedstaaten“.

          Abs. 2 Für die in Anhang 3 der Durchführungsverordnung aufgeführten Mitgliedstaaten wird der Betrag der Sachleistungen,

          a) die nach Artikel 17 der Grundverordnung Familienangehörigen gewährt wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, und

          b) die nach Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Grundverordnung Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden,

          den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe „für jedes Kalenderjahr“ ermittelt wird, erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommen.

          Schweden ist in dem Anhang 3 aufgeführt und rechnet demzufolge auf Grundlage eines Pauschalbetrags mit Deutschland ab. Je nach Alter des Versicherten ändert sich auch die Höhe des Pauschalbetrages und wird „jährlich“ angepasst. Die Berechnungsformel und alles Weitere sind dieser Verordnung und auch der 883/2004 zu entnehmen. Natürlich gelten diese Berechnung und die Erstattungsmodalitäten nicht nur für Rentner und Familienangehörige, sondern auch für Lottomillionäre, Erben oder anderen Menschen, die über genügend Geld verfügen, ohne in Schweden noch einmal einer Arbeit nachgehen zu müssen. Da diese Pauschalbeträge jährlich neu errechnet werden, kann von einer vorübergehenden Lösung zur Schließung einer Lücke, also während der laufenden Antragsstellung beim skatteverk, weiß Gott keine Rede sein.

          Eine gute Zusammenfassung der Problematik lässt sich auch auf der Seite der Verbraucherzentrale abrufen. Hier der Link: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/krankenversicherung-was-gilt-bei-langzeitaufenthalten-im-ausland-63338

          Sucht man weiter gezielt nach Informationen zu dieser Thematik im Internet, stößt man auf zahlreiche andere fundierte Hinweise, die sich auf die beiden bereits genannten Verordnungen (EG) stützen.

          Ich persönlich würde in jedem Fall umfassend prüfen, ob ich ohne jegliches Einkommen in Schweden auch tatsächlich vollumfänglich in der schwedischen försäkringskassa versichert bin, bevor ich meine deutsche KV kündige.

          Beste Grüße, Ramona

          Antworten
      • Sigrun Zeisele

        Hallo. Ich wollte jetzt noch nachfragen, wie ist es denn, wenn wir nach Schweden ziehen, da den 1. Wohnsitz haben und in Deutschland einen 2. Wohnsitz, denn da haben wir noch Wohnungen, die vermietet sind. Von den Mieteinnahmen werden Steuern gezahlt – müssen wir da weiterhin in die Krankenkasse in Deutschland einzahlen? Oder wechseln wir automatisch nach Schweden, wenn die Arbeit beginnt, reicht dann auch, wenn mein Mann Arbeit hat? Wir haben mehrere Kinder, deshalb ist das schon wichtig für uns. Ich würde mich freuen, wenn ich da Auskunft bekommen könnte.

        Antworten
        • Ramona Heuckendorf

          Hallo,

          ich möchte darauf hinweisen, dass ich die Informationen stets nur aus offiziellen Quellen beziehe und hier auch grundsätzlich keine Rechtsberatung abgeben darf!

          Soweit ich weiß unterscheidet man im Steuerrecht nicht nach einem 1. Wohnsitz und einem 2. Wohnsitz, sondern danach wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, also wo man länger als 183 Tage im Jahr wohnt. Bei Ihnen gehe ich davon aus, dass sich dieser Lebensmitteilpunkt zukünftig in Schweden befinden wird. Weiterhin gehe ich aber auch davon aus, dass Sie Ihre Mieteinnahmen in Deutschland weiterhin versteuern müssen, denn Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen, wie in Ihrem Fall mit den Einkünften aus Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Beschränkt Einkommensteuerpflichtig bedeutet, dass sich die Besteuerung der Einkünfte auf die inländischen (im Inland erzielten) Einkünfte beschränkt. Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind in § 49 EStG dargelegt und entsprechen weitgehend den Einkunftsarten gem. § 2 EStG.

          Mit den Mieteinnahmen allein sind Sie in Schweden nicht einkommenssteuerpflichtig (Doppelbesteuerungsabkommen) und erzielen somit auch keine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte, die in Schweden aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu einer Mitgliedschaft in der försäkringskassa führen könnten. Aber lassen Sie sich besser von einem fachkundigen Steuerfachmann zu diesen Sachverhalt beraten.

          Eine vollumfängliche Mitgliedschaft in der schwedischen försäkringskassa ist nach meinem Kenntnisstand nur möglich, wenn man aufgrund einer Beschäftigung oder beispielsweise auch, weil man eine schwedische Rente erhält, und sich daraus in der Folge ein Leistungsanspruch ergibt.

          Ob es dann später ausreichend ist, wenn Ihr Mann durch eine Arbeit in Schweden einem Beschäftigungsverhältnis nachgeht und Sie selbst dann auch über Ihren Ehemann krankenversichert sein können, weiß ich nicht einhundertprozentig. Ich meine aber gelesen zu haben, dass jeder Erwachsene, egal ob verheiratet oder nicht, seine Leistungsansprüche erarbeiten muss.

          Antworten
      • Klaus Raddatz

        Hallo mein Name ist Klaus Raddatz.
        Ich habe im November meine Personennummer erhalten und gleichzeitig meine Anmeldung zur Krankenversicherung in Schweden.Ich bin Rentner und nun stellt sich die Frage kann ich meine teure deutsche Privatversicherung kündigen oder nicht
        Danke für die Antwort

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        • Ramona Heuckendorf

          Die Beantwortung Ihrer Frage ergibt sich aus den Texten. Sofern Sie nicht in das schwedische Gesundheitssystem eingezahlt haben, besteht auch keine Möglichkeit von diesem System direkt zu profitieren. Dafür gibt es ja schließlich diese beiden EU-Verordnungen. D.h. sie müssen auf eine in Schweden ausgeübte Tätigkeit in Schweden Steuern gezahlt haben. Oft kursiert unter deutschen Auswanderern die Meinung, dass man in Schweden ja mit dem Besitz eines Hauses Grundsteuern zahlt, auch die Mehrwertsteuer ist eine Steuer und somit ist man als Steuerzahler in Schweden automatisch krankenversichert. Das Gesundheitssystem wird aber ausschließlich über die kommunalen Steuern finanziert, die mit einem in Schweden zu versteuernden Einkommen in Verbindung gebracht werden. Siehe hier: https://skattebetalarna.se/wp-content/uploads/2020/11/Vad-gar-egentligen-skatten-till.pdf

          Ihre Personnummer sagt im Grunde nichts weiter aus, dass Sie als dauerhaft in Schweden wohnend registriert und somit auch im Gesundheitswesen dem in Schweden geborenen gleichgestellt sind. Die Nummer bedeutet aber nicht, dass dadurch entstehende Kosten im Krankheitsfall übernommen werden. Beispielhaft dafür, dass dies nicht so ist, ist die Situation von gebürtigen Schweden, die sich über mehrere Jahre im Ausland aufgehalten haben und dort ihrer Arbeit nachgingen. Diese Personen haben seit ihrer Geburt eine Personnummer in Schweden. Angenommen eine solche Person hat 10 Jahre in Deutschland gearbeitet und gewohnt, dann ist diese Person in Deutschland über diesen Zeitraum über sein dort erlangten Einkünfte krankenversichert, pflegeversichert und gegen die Arbeitslosigkeit versichert gewesen. Zieht diese Person dann später wieder nach Schweden muss sie sich wieder, wie jeder andere in Schweden dauerhaft Wohnende auch, beim Skatteverket anmelden. Da diese Person ja noch die alte Personnummer hat, wird diese nur wieder aktualisiert indem ein Bezug der Nummer zu dem schwedischen Hauptwohnsitz hergestellt wird. Das Kuriose ist aber, dass diese Person zunächst einen Nachweis über eine deutsche Krankenversicherung (S1-Formular) vorlegen muss, sofern nicht lückenlos ein Arbeitgeber oder sonstiges Einkommen in Schweden vorhanden ist.

          Auf der anderen Seite gibt es in Schweden eine große Zahl deutscher Rentner, die beispielsweise vor 20 Jahren schon eine Personennummer beantragt und bekommen haben, weil sie zur damaligen Zeit ein Ferienhaus in Schweden erwarben. So ist es bei einem unserer Nachbarn. Der ältere Herr ist aufgrund seiner zuvor in Deutschland ausgeübten Tätigkeit ebenfalls privatversichert. Er verbringt den Sommer regelmäßig in seinem Ferienhaus und die restliche Zeit in Deutschland, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt hat. Weil er nun die schwedische Personnummer hat, könnte er ja ebenfalls seine deutsche Krankenversicherung kündigen, weil er mit dieser Nummer ja eigentlich eine Krankenversicherung in Schweden hat. Zum Problem kommt es aber, wenn er denn in Deutschland zum Arzt gehen möchte. Dafür bräuchte er dann eine EU-Krankenversicherungskarte der försäkringskassa, ohne die wären in Deutschland dann noch nicht einmal wirklich dringend notwendige Behandlungen möglich. Die EU-Krankenversicherungskarte aus Schweden bekommt man aber nicht, wenn man nicht in das schwedische Gesundheitssystem aufgenommen worden ist, d.h. eingezahlt hat.

          Probieren Sie einfach diese EU-Krankenversicherungskarte bei der försäkringskassa zu beantragen und man wird Ihnen von dort aus lediglich mitteilen, dass Sie genau die gleiche gesundheitliche Versorgung erhalten, wie jeder andere in Schweden dauerhaft Wohnende auch. D.h. dann aber noch lange nicht, dass Sie hier auch krankenversichert sind, denn die försäkringskassa rechnet mit der deutschen gesetzlichen Krankenkasse ab. Privatkassenkunden, wie Sie es sind, müssten eigentlich die Arztrechnungen hier in Schweden, wie in Deutschland auch, zunächst aus eigener Tasche zahlen und dann mit Ihrer deutschen Krankenversicherung abrechnen.

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  3. Elke Friedrich

    Vielen Dank für diesen ausführlichen und wirklich hilfreichen Beitrag zu einem sehr wichtigen Thema. Ich habe mich bereits umfassend damit beschäftigt, falle aber offenbar in keine der genannten Kategorien. Als pensionierte Beamtin bin ich weder in der gesetzlichen Krankenkasse noch in einer „richtigen“ privaten, sondern bei einer Selbsthilfeeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundespost krankenversichert und zudem zu 70 % beihilfeberechtigt. Meine Krankenversicherung teilte mir mit, dass zwischen ihr und dem schwedischen Staat keinerlei Vereinbarung über Ausgleichszahlungen bestehe. Ich könnte aber sämtliche Arztrechnungen wie bisher als Selbstzahler bei meiner Kasse einreichen und bekäme das Geld erstattet. Dieses System kennt man aber in Schweden nicht.

    Ich weiß einfach nicht, an wen ich mich in diesem Fall wenden kann. Meine Krankenversicherung meinte, ich könne aus der Versicherung heraus bzw. sie ruhend stellen. Aber ich zahle in Schweden keine Einkommenssteuer.

    Ich wäre SEHR dankbar, wenn man mir sagen könnte, von wem ich eine verbindliche Auskunft erhalten könnte.

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    • Ramona Heuckendorf

      Hallo,

      die Aussage Ihrer (wahrscheinlich) privaten Krankenversicherung ist tatsächlich richtig so. Private Krankenversicherungen dürfen für ihre Versicherten kein S1-Formular ausstellen, dies ist nur den gesetzlichen Krankenversicherungen vorbehalten. Ehemalige Beamte müssen sich von ihrer Krankenversicherung dann die „Bescheinigung des Anspruchs zu Krankheits- und Mutterschaftsleistungen für Personen die sich außer-halb Deutschlands in einem Mitgliedsstaat der EU, dem EWR oder der Schweiz befinden“ ausstellen lassen, um in Schweden folkbokförd zu werden. Diese Bescheinigung erfüllt letztendlich den gleichen Zweck, nur dass die Träger nicht direkt untereinander abrechnen (können). Wichtig ist aber, dass das skatteverk diese Bescheinigung als Ersatz für das sonst übliche S1-Formular anerkennt. …und dass tut man ja.

      Nach dem Erhalt der personnummer soll es bei pensionierten Beamten dann tatsächlich so gehandhabt werden, dass die försäkringskassa dem Inhaber der personnummer die in Anspruch genommenen Leistungen aus dem Gesundheitssystem in Rechnung stellt. Der Pensionär zahlt diese dann zunächst selbst und reicht die ihm so entstandenen Kosten bei seiner Krankenversicherung (30 Prozent) und der Beihilfe (70 Prozent) ein. Also genau wie in Deutschland auch. Die Rechnungen werden also nicht vom Arzt ausgestellt, sondern von der försäkringskassa. Ob dies dann tatsächlich auch so gehandhabt wird, steht zunächst einmal auf einem anderen Blatt.

      Dennoch würde ich die Krankenversicherung keinesfalls kündigen oder ruhend (Anwartschaft) stellen, sollte Ihnen die försäkringskassa dann tatsächlich einmal eine Rechnung schreiben, müssten Sie diese aus eigener Tasche bezahlen, zumindest die 30 Prozent, die Sie dann nicht an Ihre PKW weiterreichen können.

      Wir können uns zu dieser Thematik sehr gern auch telefonisch verständigen. Denn außerdem sind nämlich auch einige Dinge hinsichtlich der Pflegeversicherung bei ehemaligen Beamten zu beachten, da erteilen die deutschen PKV mitunter auch falsche Auskünfte. Mein Lebensgefährte ist ebenfalls pensionierter Beamter und hat sich mit der Gesamtproblematik ausgiebig beschäftigt. Schreiben Sie mir bitte eine E-Mail und teilen mir Ihre Telefonnummer mit, sofern in dieser Sache Gesprächsbedarf besteht.

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      • Bettina Krause

        Hallo,
        die deutsche Krankenversicherung wirkt nur, wenn Du aus verschiedenen Gründen pflichtversichert bist, z.B. als Rentner. Wir sind vor 2 Jahren als Rentner dauerhaft nach Schweden gegangen und hatten im Vorfeld bereits Kontakt zur Krankenkasse UND zum Rententräger. Von der Rente werden bereits in Deutschland die normalen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten und dem entsprechenden EU-Fonds zugeführt. Es ist bei der Anmeldung in Schweden sehr wichtig, sowohl ein Dokument über die Höhe der (Netto) Rente vorlegen zu können als auch das benannte Dokument der Krankenkasse. Die Erteilung des Daueraufenthaltes für Rentner ist auch abhängig vom monatlichen Einkommen. Schweden setzt pro Person 1200 EUR an und betrachtet dabei unverheiratete Paare (sambo) wie verheiratet.
        Auch wenn alle Dokumente bei der Anmeldung vorliegen und der Aufenthalt u.a. mit Vergabe der Personennummer bestätigt wird, heißt es nicht, automatisch bei försäkrinkskassa gemeldet zu sein. Das ist erst der Fall, wenn von dort ein entsprechender Brief gekommen ist. Es wird damit aber keine medizinische Versorgung versagt , es kann nur sein, dass man in (nicht unerhebliche) Vorkasse gehen muss. Die Rückzahlung des Stützbeitrages (staatlicher Anteil) ist aber dann unproblematisch. Grundsätzlich ist man in Schweden immer mit einem Eigenanteil dabei, der pro Jahr aber gedeckelt ist. Das trifft auch für rezeptpflichtige Medikamente zu.

        Zur Steuerzahlung als Rentner noch ein Hinweis, da dies in den nächsten Jahren auf immer mehr Rentner in Deutschland zutreffen wird. Wer nur Steuer auf die Rente zu zahlen hat und keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen aus Deutschland bezieht, kann mit dem Finanzamt ein vereinfachtes Steuerverfahren vereinbaren. Hierzu ist zwar auch ein Dokument von skatteverket einzuholen, die bestätigen müssen, dass man tatsächlich in Schweden auch keine steuerpflichtigen Einkünfte bezieht aber das war unkompliziert, da das Formular aus Deutschland dazu hier nicht unbekannt ist. Dann bekommt man aus Deutschland von Finanzamt einen Steuerbescheid mit einer Angabe für die 4x jährlich zu zahlende Steuer, ohne die jährliche Erklärung machen zu müssen.

        Unabhängig von der aus Deutschland „nachwirkenden“ Krankenversicherung kann man sich in Schweden natürlich auch privat versichern. Das macht für „normale“ Rentner auf Grund der Kosten aber wenig Sinn. Empfehlen können wir aber schwedische Unfallversicherungen, die es für auch speziell für Rentner gibt. Sie sind sehr günstig und decken auch teilweise Kosten für Krankenhaus, Ersatzbeschaffung mit Hilfsmitteln etc ab. Am besten die schwedische Versicherung des Vertrauens kontaktieren.

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        • Ramona Heuckendorf

          Hallo Bettina,

          vielen Dank für diesen Beitrag, der neben den Hinweisen zur Krankenkasse auch noch nützliche Angaben zu den Steuermodalitäten für deutsche Altersrentner in Schweden enthält. Um vielleicht Missverständnisse zu vermeiden möchte ich an dieser Stelle noch anfügen, dass mit der einer Pflichtversicherung in der deutschen Krankenversicherung nicht nur die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gemeint ist, in der man nach Erfüllung einer festgelegten Vorversicherungszeit automatisch aufgenommen wird und die dann die Kosten des Rentners für die Inanspruchnahme des Gesundheitssystems in Schweden übernimmt.

          Auch Deutsche, die finanziell unabhängig sind und sich in Schweden dauerhaft niederlassen möchten, können sich je nach Voraussetzung privat krankenversichern oder auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben. Diese Personen können dann, genauso wie die deutschen Altersrentner auch, das schwedische Gesundheitssystem im vollen Umfang nutzen. Die jeweiligen Kosten werden auch in diesem Fall von der in Deutschland ansässigen privaten bzw. gesetzlichen Krankenkasse ausgeglichen. So ist es bei meinem sambo und mir.

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  4. Jens Bernhardt

    Die Kernfrage ist tatsächlich: wie geht das bei in Deutschland privat Versicherten, die in Schweden zwar dann Einkommensteuern zahlen, aber nicht arbeiten. Interessefrage, möchte nicht auswandern.

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    • Elke Friedrich

      Wenn ich in Schweden nicht arbeite, dann zahle ich dort auch keine Einkommenssteuer.

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  5. Ulrich Piethe

    Hallo zusammen, sehr interessanter Bericht. Meine Frau und ich wollen 2022 ein Haus in Schweden kaufen und bis 2025 dahin auswandern. Meine Frau ist Angestellte und in einer GKV versichert. Da sie dann in Schweden weiter arbeitet, sollte das problemlos funktionieren. Ich bin selbstständig in der IT und werde mich – sofern ich keinen Job finde – in Schweden selbstständig machen. Besteht dann die Möglichkeit (werde im Oktober 2021 56 Jahre), dass ich meine deutsche PKV kündigen kann? Vielen Dank!

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    • Ramona Heuckendorf

      Hallo,

      sofern man in Schweden einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht zahlt man über seine Einkommenssteuer auch in das Sozialsystem ein. Dies ist in einem Angestelltenverhältnis der Fall aber auch wenn man in die Selbständigkeit geht. Als Selbständiger hat man dann mit Aufnahme in die försäkringskassa auch Anspruch auf Krankengeld. Jedoch würde ich vor einer geplanten Kündigung der deutschen PKV auf eine verbindliche Mitteilung der försäkringskassa warten, dass ich auch tatsächlich Anspruch auf diese und weitere Leistungen habe. Eine doppelte Krankenversicherung ist unzulässig und darum wird man auch ohne Weiteres die deutsche PKV kündigen können und die Beiträge der Überlappungszeiten von denen auch zurückerstattet bekommen.

      Die Einladung zu Vorsorgeuntersuchungen oder wie demnächst zu Corona-Impfaktionen ist noch lange kein Zeichen dafür, dass man in das schwedische Sozialversicherungssystem aufgenommen wurde. Diese Leistungen stehen jedem in Schweden Ansässigen zu; dies wird für eingewanderte EU-Bürger über die in diesem Beitrag bereits mehrfach erwähnten EG-VO geregelt.

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  6. Christer Nyström

    Hej. Ich habe eine Frage: wie ist es, wenn ich alt bin und gern in einem schwedischen Altersheim wohnen möchte: muss ich einen höheren Betrag bezahlen? Und müssen meine Kinder dazuzahlen? Denn für Schweden sind die Beiträge für Altersheime extrem niedriger als in Deutschland, und die Kinder brauchen nicht einzahlen für mich.

    Antworten
    • Ramona Heuckendorf

      Hej Christer!

      Die Zahlung bei Pflegebedürftigkeit ist innerhalb der EU natürlich ebenfalls geregelt. Es werden an Pflegebedürftige mit Wohnsitz im EU-Ausland jedoch nur das Pflegegeld und nicht die Pflegesachleistungen gezahlt. Bestätigt wurde dies im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2009 (C-208/07). Bei einem Wohnsitz außerhalb der EU werden keine Leistungen von der deutschen Pflegeversicherung erbracht.

      Deutschland hat sich dazu entschieden, dass Leistungen der Pflegeversicherung bei längerem Aufenthalt des Pflegebedürftigen nicht ins Ausland exportiert werden. Bei Wohnsitz in einem EU-Land können die dem deutschen
      Sozialversicherungssystem angehörigen Personen grundsätzlich nur solche Leistungen beanspruchen, wie sie auch den Versicherten in diesem Land gewährt werden. Maßgeblich ist somit in Ihrem Fall das System in Schweden. Im Rahmen der so genannten „Sachleistungsaushilfe“ durch den Träger in Schweden (dies ist bei Pflegeleistungen die jeweilige Kommune in Schweden) rechnen dann die Träger untereinander die für die Versicherten eines anderen Systems bereitgestellten Leistungen ab. Auch hier gilt, genau wie bei der Krankenversicherung auch, dass sich Schweden für einen Pauschalbetrag entschieden hat.

      Gewährt ein EU-Staat seinen Bürgern beispielsweise gar keine Pflegesachleistungen, dann besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch für Pflegesachleistungen gegenüber der deutschen Pflegeversicherung. So etwas kann in Einzelfällen sehr teuer für den deutschen Auswanderer werden, oder im Falle des Wohnsitzlandes Schweden auch günstiger im Vergleich mit dem deutschen Zuzahlungssystem.

      Durch diese, in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerte Sachleistungsaushilfe nach dem Wohnsitz- bzw. Aufenthaltslandprinzip ist gewährleistet, dass die Bewohner desselben Aufenthaltslandes tatsächlich auch die gleichen Leistungen erhalten. Mit dieser Regelung ist dann auch der Grundsatz der Inländergleichbehandlung gewährleistet, die sich ja gemäß dieser Verordnung auch auf die Krankenversicherung bezieht. Hinsichtlich des Pflegegeldes kann jedoch eine Ausnahme gewährt werden, so können Versicherte der sozialen Pflegeversicherung bei einem Aufenthalt in EU-Ländern das Pflegegeld zeitlich unbefristet erhalten, sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt.

      Eine weitere Ausnahme gibt es hinsichtlich der Sachleistungsaushilfe dann aber noch, die bei privat versicherten beihilfeberechtigten Personen gilt. Diese Menschen haben einen Anspruch auf Kostenerstattung von Pflegesachleistungen bis zur Höhe der im Recht der Pflegeversicherung (SGB XII) vorgesehenen Leistungsbeträge, wenn der Versicherte sich nicht für das Pflegegeld entschieden hat.

      Wenn Sie noch nicht in Schweden wohnen und sich aufgrund der geringeren Kosten erst im Alter dazu entscheiden von Deutschland aus direkt in ein schwedisches Altersheim zu ziehen, könnte es schwierig werden. Zum einen sind die Plätze in derartigen Einrichtungen auch in Schweden knapp und man setzt auch hier darauf, dass ältere Menschen so lange wie möglich in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung verbleiben und dort dann im Bedarfsfall über ambulante Pflegedienste versorgt werden. Zum anderen müsste man vorher wahrscheinlich auch in Schweden mit seinem Hauptwohnsitz registriert sein, weil für die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen über die Kommune die berühmte personnummer für einen zu pflegenden Menschen vorhanden sein muss.

      Antworten
  7. Doris Windmüller

    Guten Morgen Frau Heuckendorf. Ich habe die Kommentare und Hinweise teils gelesen und bin so verunsichert. Meine Situation ist völlig unklar, besser gesagt „chaotisch“. Ich lebe seit Dezember 2020 in Schweden und arbeite immer noch über Homeoffice für meinen deutschen Arbeitgeber. Seit Ende Juli 2021 habe ich meine Personennummer. Das Arbeitgeberkonto hier in Schweden habe ich für meinen Arbeitgeber eingerichtet. Jetzt ist es so, dass mein Arbeitgeber es nicht hinbekommt, die Sozialabgaben abzuführen. Alles läuft wie bisher. Steuern werden an das FA abgeführt, Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil) an die TK. Ich bin in Deutschland nicht mehr gemeldet. Könnten Sie mir eine kurze Erklärung geben, wie es mit meinen Beiträgen überhaupt laufen muss, hier in Schweden? Rente/AV/KV incl. Arbeitgeberanteile? Ich bekomme mein Netto ausgezahlt, wie in Deutschland. Was hat das alles für Konsequenzen? Gerne bitte eine Email.

    Antworten
    • Ramona Heuckendorf

      Hallo Frau Windmüller, eine E-Mail-Adresse ist in Ihrem Beitrag nicht zu finden. Auf Ihre Frage kann ich leider nicht zu umfangreichen antworten, weil ich mich mit einer solchen Problematik selbst noch nicht befassen musste.

      Sofern Sie in Schweden aber permanent wohnhaft sind (183-Tage-Regel), sind Sie dort auch unbeschränkt steuerpflichtig auf derartige Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit. Ihr deutscher Arbeitgeber wird jedoch keine Möglichkeit haben für Sie die Sozialabgaben bzw. Steuern in Schweden zu entrichten, dazu müsste er selbst einen Firmensitz in Schweden haben. Eine Möglichkeit wäre es wohl, wenn Sie nunmehr in Schweden eine Firma gründen und Ihre jetzige Arbeitsleistung dem bisherigen deutschen Arbeitgeber in Rechnung stellen. Dieser müsste Ihnen demzufolge Ihren Lohn als Bruttosumme auszahlen und Sie müssten von dieser Summe dann Ihre Einkommenssteuer in Schweden entrichten.

      Antworten
      • Wolfgang Ramming

        Ich bin in quasi der selben Situation wie Frau Windmüller, sogar auch bei der TK 🙂

        Ich bekomme für meine Arbeit bei meinem deutschen Arbeitgeber, die ich in Schweden im home office verrichte, Gehalt. Die Firma hat sich beim skatteverket registriert und wird demnächst dann hier Steuern für mich abführen. Ich bin nun weiter bei der TK krankenversichert und zahle wohl auch weiterhin meine Beiträge. Nun wird laut Ihrer Aussage im Hintergrund („Im Fall der Vereinbarung zwischen Schweden und Deutschland bedeutet dies, dass die deutsche Krankenkasse, für die im S1-Formular näher benannte Person, an den schwedischen Sozialversicherungsträger jährlich einen Pauschalbetrag zahlt, mit dem die Kosten des schwedischen Gesundheitssystems abgedeckt werden. Dieser Pauschalbetrag richtet sich nach dem Alter des Versicherten und wird regelmäßig angepasst.“) was geregelt. Zahlt man also quasi doch irgendwie zweimal für KV in diesem Fall? Oder zahle ich weniger Steuern dann in Schweden? Wird das bei der finalen Steuerfestsetzung berücksichtigt? https://www.skatteverket.se/servicelankar/otherlanguages/inenglish/businessesandemployers/newtaxregulationsfrom2021regardingworkinsweden/thosewhoreceivepaymentfromanonswedishemployer.4.5b35a6251761e6914202ed7.html

        Gruß aus (noch) Åhus, Skåne, dann bald in Everöd, auch Skåne…
        Wolfgang Ramming

        Antworten
        • Ramona Heuckendorf

          Sofern Sie in Schweden dauerhaft wohnen und für einen schwedischen Arbeitgeber tätig sind, dann werden von Ihrem Bruttolohn in Schweden auch die hiesigen Sozialabgaben erbracht. In dem Fall dann über die kommunalskatt. Soweit ich weiß, müssten Sie dann bei der försäkringskassa einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Sofern dieser Antrag dann positiv abgeschlossen wird können Sie sich von der försäkringskassa einen Nachweis über Ihren Versicherungszeitraum zusenden lassen, den Sie dann an die TK weiterreichen. Von dort bekommen Sie dann die zu viel gezahlten deutschen Beiträge zurück. Ein doppeltes Kassieren von Sozialversicherungsbeiträgen ist auch in der EU untersagt.

          Mit Dauerwohnsitz und Tätigkeit bei einem schwedischen Arbeitgeber in Schweden zahlen Sie hier die Steuern, wie jeder andere auch in einer solchen Konstellation.

          Antworten
          • Wolfgang Ramming

            Hallo,
            danke schonmal. Ich arbeite für einen deutschen Arbeitgeber, ansonsten wäre der Fall ja zu einfach 😉
            Viele Grüße,

  8. Chris Hodges

    Hallo Frau Heuckendorf,

    haben Sie vielen Dank für den langen, informativen und ausführlichen Artikel und die Antworten in den Kommentaren. Bei uns ist es etwas komplizierter. Meine Familie und ich haben vor etwas mehr als einer Woche beschlossen, nach Schweden auszuwandern.

    Ich bin in der PKV in D gemeldet und versuche jetzt schon über eine Woche an ein „Certificate of Entitlement“ zu bekommen, weil ich als Freiberufler inzwischen finanziell unabhängig bin und dies bei der Registrierung auch so umsetzen würde — meine Frau und mein Kind leben bei mir (ehegleiche Gemeinschaft). Bei der PKV ist gerade Schweigen im Walde, vielleicht dauert es noch. Meine Frau ist mit unserem Kind in einer GKV. Diese meinte, das Formular S1 bekäme sie nur mit Wohnsitz in Schweden. Ist das richtig? Nachdem ihr Arbeitgeber ihr letzte Woche aus betrieblichen Gründen nahegelegt hat, sich einen neuen Job zu suchen, hat sie einen Auflösungsvertrag zum Jahresende abgeschlossen. Sie wäre also noch 1 Monat regulär über die GKV sichert, dann würde das Arbeitsamt die Beiträge übernehmen, wobei sie da schon in Schweden versuchen wird, einen neuen Job zu finden (Formular E303, hoffentlich ohne die vier Wochen einhalten zu müssen, weil wir ja unseren gemeinsamen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern). Was passiert, wenn sie innerhalb dieser drei Monate in Schweden keinen Job findet auch der bzgl. Krankenversicherung für das Kind? Wäre(n) sie, dadurch dass wir eine Familie sind, bei mir mitversichert, auch wenn die PKV in Deutschland natürlich keine Familienversicherung ist?

    Ich würde selbst auch wieder ein Gewerbe im IT-Bereich anmelden, aber das kann ja bekanntlich bzgl. der Formalitäten etwas dauern. Ab welchem Zeitpunkt könnte ich in PKV in Deutschland kündigen (und gibt es da wirklich ein Sonderkündigungsrecht wg. doppelter Versicherung?)? Sobald ich Einnahmen habe und damit in Schweden auch Steuern zahle?

    Was ist, wenn meine Frau nach einer Anstellung in Schweden wieder arbeitslos werden sollte? Geht dann das Spiel von vorne los?

    Haben Sie vielen Dank und alles Gute!

    Viele Grüße

    Chris

    Antworten
    • Ramona Heuckendorf

      Hallo Chris,

      dass sind viele Fragen zum Thema. Deine PKV wird Dir das „Certificate of Entitlement“ sicherlich über kurz oder lang zukommen lassen. Sofern Deine Frau in die Arbeitslosigkeit geht ist sie zunächst auch weiterhin in der GKV versichert. Bei einem Wohnortwechsel nach Schweden sollte sie die Leistungsmitnahme beim Arbeitsamt beantragen. Diese ist zunächst für 3 Monate möglich und kann auf Antrag mit entsprechender Begründung um 3 weitere Monate verlängert werden. D.h., dass in einem solchen Fall auch die GKV bis dahin erhalten bleibt. Jedoch kann es passieren, dass die GKV unter Beachtung der Leistungsmitnahme (die ja nur höchsten bis zu einem halben Jahr möglich ist) nur ein zeitlich befristetes S1-Formular ausstellt. Dann argumentiert man häufig, dass sich nach dem Wegfall der Mitgliedschaft in der GKV auf jeden Fall der Vertrag ändern würde, dies wäre dann sogar so, wenn man die bisherige GKV zu der KV wählt, bei der man sich gleich im Anschluss weiter freiwillig weiter versichern möchte. Die zeitliche Begrenzung auf dem S1-Formular führt dann nicht selten auch schon zur Ablehnung des Antrags „Flytta till Sverige“. Unter Umständen schafft man es die GKV davon zu überzeugen, das S1-Formular auf unbegrenzte Zeit auszustellen. Sofern die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt wird, müsste Deine Frau sich beispielsweise freiwillig in der GKV weiterversichern, oder in die PKV wechseln, was sicherlich wesentlich teurer wäre.

      Kannst Du Schwedisch? Dann würde ich Dir per E-Mail einmal die „Regler och rutiner i folkbokföringsärenden“ vom skatteverk zusenden. Nach diesem Reglement sollen sich die Finanzämter in ganz Schweden richten, wenn es darum geht die o.g. Anträge zu bearbeiten. Darin steht dann auch, wie es sich mit verhält, sollte der Neubürger in Schweden nach einer gewissen Arbeitszeit in Schweden wieder arbeitslos werden.

      Sobald Du tatsächlich aufgrund einer Tätigkeit in die schwedische försäkringskassa aufgenommen worden bist kannst Du auch Deine PKV kündigen. Aber vergewissere Dich, ob Du im Krankheitsfall tatsächlich auch Leistungen wie Krankengeld usw. von der försäkringskassa erhalten wirst.

      Beste Grüße
      Ramona

      Antworten
      • Chris Hodges

        Liebe Ramona,

        sorry, dass ich erst jetzt antworte, ich hatte die Site einige Zeit nicht mehr auf Antwort geprüft. Ganz lieben Dank für die ausführlichen Antworten.

        Sowohl meine Frau (GKV Formular S1) als auch ich (PKV Certificate of Entitlement) haben jetzt die entsprechenden Unterlagen erhalten. Auf dem S1 ist glücklicherweise kein Enddatum vermerkt (auf meinem Certificate of Entitlement auch nicht). Meine Frau hat vor ein paar Tagen mal bei ein paar Arbeitsstellen in Schweden in ihrem Sektor angerufen und sehr angenehme Gespräche geführt und morgen auch ein Remote-Bewerbungsgespräch, ich bin beeindruckt. (Am Schwierigsten ist tatsächlich die deutsche Bürokratie :-/ ).

        Ich lerne seit knapp einem Monat schwedisch, aber das reicht sicherlich nicht, um das Dokument lesen zu können — ich habe es mir trotzdem mal heruntergeladen (über den Titel gefunden) und werde versuchen, es durch DeepL zu jagen. Danke für den Tipp!

        Ich hatte heute beim Skatteverket das erste Online-Seminar zur Unternehmensgründung in Schweden (sehr nett!). Auf die Frage, wann ich bei der Försäkringskassa aufgenommen werde, wurde ich allerdings an jene verwiesen (da mache ich mich mal schlau).

        Insgesamt erfüllen wir ja viele Kriterien gleichzeitig (also self-sufficient, arbeitssuchend und unternehmensgründend), ich denke, da werden wir schon irgendwie ein Agreement hinbekommen.

        In einer Woche machen wir mit der Fähre rüber 🙂

        Tack så mycket och hej då 🙂

        Viele Grüße und nochmals herzlichen Dank!

        Chris

        Antworten
  9. Leopold Saintebeuve

    Sehr geehrte Frau Heuckendorf,
    Vielen Dank für Ihre Mühe, alle Fragen zu beantworten. Sie kennen sich richtig gut aus!!!
    Wäre es möglich Ihre E-Mail-Adresse zu erhalten?

    Ich habe vor, nach Schweden auszuwandern. Wenn man in Deutschland freiwillig privat krankenversichert ist, braucht man nur ein „Certificate of Entitlement“ von seinem PKV? Reicht dieses Dokument für die försäkringskassa?

    Ich möchte dauerhaft in Schweden leben. Was passiert, wenn ich als Selbständig oder als Arbeitnehmer (für eine deutsche Firma) nur für ein paar Monate in Schweden arbeite? Dann sollte man auch für diese kurze Zeit in die försäkringskassa aufgenommen werden. Das heißt, ich müsste meine PKV kündigen. Und wenn man dann mit seiner Tätigkeit aufhört?
    Denn ich habe genügend finanzielle Mittel zur Verfügung aber ich möchte mit einem Freund aus Deutschland immer noch regelmäßig Geschäfte machen und für ihn mal mehr und mal weniger arbeiten. Es könnte auch sein, dass ich für ihn 2 Jahre lang nicht arbeite. Kann man in Schweden freiwillig krankenversichert sein? Beispiel: Ich arbeite nur 6 Monate in Schweden und ich melde mich danach NICHT als Arbeitslos in Schweden, weil ich genügend finanzielle Mittel zur Verfügung habe. Wie würde man da versichert sein?

    Und wissen Sie ein bisschen, was man für seine Krankenversicherung in Schweden bezahlt, wenn man freiwillig krankenversichert ist? Beispiel: man erzielt mit seinem privaten Vermögen 100.000Euro Gewinn an der Börse. Das heißt ohne als Angestellter oder als Selbständig zu arbeiten. Oder hängt der Betrag vom Einkommenssteuer ab? und wenn man ein Jahr lang kein Gewinn erzielt? Gibt es so etwas wie eine Ober und Untergrenze für die Beiträge der Krankenversicherung in Schweden?

    Entschuldigung für die zahlreichen Fragen!
    Vielen Dank im Voraus!
    Leopold

    Antworten
  10. Peggy Lindberg

    Sehr geehrte Frau Heuckendorf,

    jetzt bin ich völlig „ahnungslos“…..

    Zu unsere Geschichte (ich fasse mich kurz). Ich bin Schwedin mit einen Person-Nummer seit mein Geburt.
    Ich bin 1980 nach DE ausgewandert um zu arbeiten. Habe meinen jetztige Mann (deutsche Staatsbürger) getroffen und wir haben 1987 geheiratet(Kinderlos). Wir haben dann 41 Jahre in DE gearbeitet und jetzt sind wir beide Rentner und wohne seit November 2021 (auf Leben zeit) in Schweden. Mein Personen-Nummer wurde von Skatteverket umgestellt von „utvandrad“ till folkbokförd in Schweden. Meinem Man haben auch einen Personen-Nummer erhalten. Dennach einen schreiben von „Försäkringskassan“ dass wir in Schweden krankenversichert sind. Auch die „grüne EU-Krankenkarte“ haben wir beide erhalten. Ich habe sofort meine „Vorsorge Untersuchungen“ terminiert bekommen. Wir waren beide im dieses Jahr 2022 etwas dieses krank und habe den „Vårdcentral“ und Rezepte in Anspruch genommen und habe dass bezahlt wie Sie es beschreiben. In DE waren wir in PKV und uns wurde gesagt dass, wir dieses nicht mehr brauchen weil wir in Schweden jetzt krankenversichert sind. Also, keine Krankenversicherung in DE. . Meine deutsche gez.Rente und Betriebsrenten werden in Schweden versteuert. Bei meinem Mann ist Finanzamt Neu-Brandenburg zuständig. Seine Gez. Rente wird in DE versteuert und seine Betriebsrenten werden in Schweden versteuert. SO IST ES UNS VON ALLEN ÄMTER (SCHWEDEN sowie DEUSCHLAND) erzählt worden.

    Was ist nun richtig?

    Vielen Dank für eine Antwort und wünsche Ihnen Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins neue Jahr.

    Antworten
  11. Dagmar Schulte

    Sehr geehrte Frau Heuckendorf,

    ich habe dieselbe Problematik wie Frau Ehmann: Ich bin bei der TK versichert (zur Zeit familienversichert über meinen Mann, hatte allerdings schon eine freiwillige Versicherung in Erwägung gezogen), allerdings behauptet die TK, dass mit Abmeldung des 1. Wohnsitzes in Deutschland keine Weiterversicherung mehr über die TK möglich sei. Müsste ich einen 2. Wohnsitz in Deutschland anmelden? Oder einfach eine Bescheinigung über die ein Jahr gültige Versicherung bei der TK anfordern, um eine schwedische Personennummer beantragen zu können?
    Ich entnehme Ihrem Beitrag, dass eine Weiterversicherung bei der deutschen GKV doch möglich ist? Ich werde in Schweden keiner Arbeit nachgehen und von eigenen Einkünften leben und möchte jetzt gerne die schwedische Personennummer beantragen.

    Viele Grüße,

    Dagmar Schulte

    Antworten
  12. Gerald Franke

    Hallo, sehr interessante Berichte. Unsere Frage:
    Wir sind beide Beamten-Pensionäre (48 und 43), jedoch bekommen wir wegen früher Dienstunfähigkeit nicht die volle Pension, sondern ca. 1.500 €/1.600 € je Person netto. Davon zahlt jeder seine PKV ca. 250 € (Mann) und 350 € (Frau), bleiben unter dem Strich netto 2.400 €. Wir haben in Deutschland Eigentum mit Hypothek belastet, was wir beim Auswandern vermieten wollen 600-1.000 €, Steuern zahlen wir natürlich in D. In Schweden haben wir ein abbezahltes Haus, welches wir bisher als Fewo selbst genutzt hatten und nun dorthin auswandern wollen. Ist es so, dass wir dann unsere PKV, trotz Wohnsitz Schweden und Abmeldung in Deutschland, weiterhin dauerhaft behalten müssen? Ob wir dort einen Job finden als Neben- oder Hinzuverdienst, können wir noch nicht abschätzen.

    Antworten
  13. Ramona Heuckendorf

    Hallo Frau Schulte,

    ich wohne inzwischen auch schon seit einigen Jahren in Schweden und habe immer noch meine Krankenversicherung bei der TK. Dort bin ich freiwillig gesetzlich versichert. Abgemeldet hatte ich ich mich in Deutschland sofort. Ich bin, genau wie Sie, in der Situation, dass ich in Schweden keiner Arbeit nachgehe und von den eigenen Einkünften lebe. Also es geht! Vielleicht sollten Sie bei der TK einmal an anderer Stelle nachfragen. Oder vielleiht hängt es auch an dieser Familienversicherung über Ihren Mann? Dazu kann ich Ihnen aber leider keine Auskunft geben.

    Beste Grüße

    Antworten
  14. Ramona Heuckendorf

    Hallo Herr Franke,

    in müssen Sie die Krankenversicherung in Deutschland so lange behalten, bis Sie in Schweden einer Beschäftigung nachgehen, mit der Sie auch Ihren Lebensunterhalt finanzieren können (einmal grob umschrieben). D.h., die Leistung, die Sie über die Vorruhestandsregelung aus Deutschland beziehen, ist faktisch bereits die Finanzierung Ihres Lebensunterhalts und der Nebenjob ist dann auch nur ein Nebenjob. Sollten Sie aber beispielsweise einen Vollzeitjob in Schweden annehmen, dann ist das sicherlich anders. Nur wird Ihnen dann sicherlich Ihre Versorgungsstelle in Deutschland einen Strich durch die Rechnung machen, weil es für den Zuverdienst eine Obergrenze gibt. Wenn diese überschritten wird, dann wird auch die Pension gekürzt. Einen Nebenjob müssten Sie bei Ihrem Versorger auch anmelden, was bei Vorruheständler immer schwierig ist bzw. Verwunderung hervorrufen könnte, denn Sie sind ja nicht ohne Grund im Vorruhestand. Wenn Sie möchten, dann können wir zu dieser Thematik gern einmal telefonieren. Schicken Sie mir einfach eine E-Mail an info@gav-deutschland.de und nehmen Sie darin Bezug auf Ihren Sachverhalt. Und natürlich bräuchte ich dann auch Ihre Telefonnummer.

    Beste Grüße

    Antworten
  15. Stephanie Engler

    Liebe Frau Heuckendorf, erst einmal danke für diesen sehr aufschlussreichen Artikel! Ich hätte da ein kleines Anliegen: Ich wandere dieses Jahr mit meiner Tochter nach Schweden aus. Ich bin selbstständig und werde mich auch in Schweden wieder selbstständig machen. Das geht quasi fließend, da ich für die Anmeldung beim skatteverket schon vorzeigen muss, dass ich mich um die Anmeldung meiner Firma schon kümmere.

    Nun ist meine Frage: Brauche ich sozusagen eine Übergangsversicherung für die Anmeldung beim skatteverket?

    Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen, Stephanie Engler

    Antworten
  16. Michael Röchert

    Hallo, ich habe nun den Beitrag und alle Kommentare durchgelesen – aber bin mir zu unserer Situation nicht ganz sicher. Wir (2 Erwachsene und 3 Kinder) werden im August nach Schweden auswandern. Aktuell sind alle (Frau und Kinder) über mich freiwillig gesetzlich krankenversichert / 1 Kind hat Pflegestufe 2, wofür wir auch Pflegegeld bekommen. Nun meine Frage: Ich werde ab Oktober bei einem schwedischen AG als Angestellter arbeiten und wir werden den Wohnsitz auch nach Schweden verlagern. Macht es Sinn, das Formular S1 zu beantragen – bzw ist meine Familie automatisch familienversichert, da ich ja ab Oktober in das schwedische Sozialsystem einzahle? Weiß einer Rat? Vielen Dank.

    Antworten
  17. Stephan Birk

    Hallo Frau Heuckendorf, danke für Ihre interessanten Beiträge! Hier ein andersgelagerter Fall, vielleicht können Sie uns helfen: meine Frau bezieht eine 50% Erwerbsminderungsrente aus Deutschland und ist daher weiterhin in Deutschland krankenversichert, kann aber auch hier in Schweden zum Arzt. Wir haben unseren Wohnsitz Feb 2022 nach Schweden verlegt und keinen weiteren Wohnsitz mehr in D.
    Meine Frau würde gerne, wie in D, hier in Schweden etwas Geld zur dürftigen Rente hinzuverdienen, aber die Barmer sagt, wenn sie nur eine Öre in Schweden verdient fliegt sie aus der KV bei der Barmer raus. Das geht aber nicht, weil meine Frau aufgrund einer seltenen Erkrankung einmal im Jahr zu einigen Ärzten und einer Klinik nach Deutschland weiterhin kommen muss.
    Kann man denn in Schweden arbeiten, selbstständig oder als Zeitanstellung, und trotzdem eine deutsche KV haben, z.B. freiwillig gesetzlich versichert. Muss man dazu vielleicht doch noch zusätzlich einen Wohnsitz in D haben? Vielleicht können Sie mir helfen, vielen Dank!

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