Recht: Meldepflicht für ausländische Arbeitnehmer

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Ausländische Arbeitnehmer müssen in Zukunft von ihrem Arbeitgeber gemeldet werden (Foto: Sofia Sabel/imagebank.sweden.se).

Für ausländische Mitbürger, die in Schweden arbeiten, gibt es im Spätsommer gleich zwei Neuerungen. So hat das schwedische Parlament eine Änderung des Entsendegesetzes beschlossen, außerdem gibt es eine Registrierungspflicht für Arbeitnehmer aus Drittländern.

Änderung des Entsendegesetzes
Ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter für mehr als fünf Tage nach Schweden entsenden, müssen diese vom 1. Juli an beim Schwedischen Amt für Arbeitsschutz (Arbeitsmiljöverket) melden. Außerdem ist sie eine Kontaktperson nötig, die Zustellungen entgegennimmt und Unterlagen bereitstellt, die die Einhaltung des Entsendegesetzes belegen. Die Registrierung ist online auf der Homepage von Arbeitsmiljöverket möglich, die nötigen Formulare stehen in fünf verschiedenen Sprachen bereit. Wer gegen das neue Gesetz verstößt, muss mit Geldstrafen von 20.000 schwedischen Kronen rechnen. Denise Schumann, Rechtanwältin und Mitarbeiterin bei der Deutsch-Schwedischen Handelskammer, erklärt den Hintergrund des Beschlusses: „Bislang galten keine generellen Meldepflichten für ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer in Schweden eingesetzt haben. Schwedische Behörden, Gewerkschaften und Verbände hatten somit keine sicheren Angaben, welche und wie viele ausländische Unternehmen in Schweden tätig sind.“

Registrierung von Arbeitnehmern aus Drittländern
Außerdem gilt seit dem 1. August eine neue Regelung speziell für Arbeitnehmer, die weder aus einem EU-Mitgliedsstaat, noch aus einem EFTA-Staat oder der Schweiz stammen. Mitarbeiter aus diesen sogenannten Drittländern müssen von ihrem Arbeitgeber beim Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) angemeldet werden, solange sie nicht Familienmitglied eines EU-, EFTA oder Schweizer Staatsbürgers sind. Die Anmeldung muss jeweils bis zum 12. des Einstellungsmonats erfolgen. Außerdem muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Arbeitgeber, die Mitarbeiter aus Drittländern ohne Aufenthaltserlaubnis beschäftigen, müssen mit einer Geldbuße rechnen und können für fünf Jahre sämtliche Ansprüche auf staatliche Unterstützung und Fördermittel verlieren.

Autor(in): Inka Stonjek –

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